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Photo: Christian Lue

Schulungsanforderungen der Bundesländer

Schulungsangebote aller Anbieter für den Glücksspielbereich finden Sie auf dem Schulungsportal der Deutschen Automatenwirtschaft unter www.praeventionsschulungen.de. Hier finden Sie auch die Angebote unseres Kooperationspartners, dem Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V., oder  unter http://www.caritas-berlin.de/arbeitundbildung/praeventionsschulungen/praeventionsschulungen.

Für die Angebote Dritter übernehmen wir jedoch keine Verantwortung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte dieser frei nutzbaren Seiten.

Stand Nov. 2022

  • Personenkreis: alle Personen, die im Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte und bestmöglich -je nach Organisationsstruktur- die Unternehmensleitung
  • Durchführung der Schulung von einer in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätigen Einrichtung bestmöglich mit Einbeziehung der örtlichen Beratungsstellen
  • Schulungsdauer: richtet sich nach dem Gefährdungspotential des Glücksspielangebots, mind. 14 Stunden oder 10 Stunden + 4 Stunden (4 Stunden online möglich)
  • Häufigkeit: mindestens alle drei Jahre erneute Schulung
  • Schulungsinhalt: siehe § 7 Abs. 2 Satz 3f LGlüG, Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ Nr. 1 (rechtliche Grundlagen zu Jugend-und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Glücksspiels sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg, insbesondere auch Handlungskompetenzen zur Früherkennung, Ansprache und Weitervermittlung in das Hilfesystem)
  • Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen.
  • Betreiber/Leiter einer Spielhalle, Spielerschutzbeauftragte und das hauptberuflich beschäftigte Vollzeitpersonal muss innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt eine externe Schulung eines unabhängigen Dienstleisters mit mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolvieren.
  • Das Personal muss in der Früherkennung von problematischem Spielverhalten geschult werden (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2d AGGlüStV/ § 6 GlüÄndStV)
  • Inhalt: Spannungsfelder, Grundlagen Glücksspiel und Sucht, pathologisches Glücksspiel, Ansprache
  • Es dürfen maximal 12 Teilnehmer/innen pro Schulung teilnehmen
  • Nach spätestens 2 Jahren ist eine Nachschulung durchzuführen.
  • Die übrigen Mitarbeiter der Spielhalle werden mittels einer internen Schulung, ggf. begleitet von Online-Seminaren (e-learning) geschult.
  • Das Schulungskonzept ist dem Sozialkonzept beizufügen.
  • Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen.
  • Zu schulende Personen sind: für den Betreiber/ die Betreiberin gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 4 SpielhG Bln und für das in der Spielhalle mit der Aufsicht betraute Personal gemäß § 6 Abs. 3 SpielhG Bln. (6 Stunden + 45 min. Pause). Die Schulung muss vor Arbeitsbeginn erfolgen.
  • Die zum Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Spielhallengesetzes Berlin Verpflichteten sollen darüber hinaus mit den erforderlichen rechtlichen Grundlagen zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 1 des Spielhallengesetzes Berlin vertraut gemacht werden.
  • Wiederauffrischungsschulung mindestens alle 2 Jahre
  • Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden.
  • Schulung durch Berliner Senatsverwaltung zertifizierte Einrichtung
  • Schulungsinhalte: Suchtverhalten / Glücksspielsucht und Folgen / Ursachen / Hilfesystem / Ansprache/ Rechtliche Grundlagen
  • 8 Zeitstunden mit Abschlusskolloquium / Jährliche Wiederholung mit mindestens 4 Zeitstunden / max. 15 Personen Personenkreis: nur Aufsichtspersonal (§ 5 BbgSpielhG)

  • gesetzliche Vorschriften des Jugend- und Spielerschutzes, Sucht und Abhängigkeit, Gefährdungspotenzial von Geldspielgeräten, Erkennung, Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Spielverhalten, Informations-, Beratungs- und Therapieangebote für Betroffene und deren Angehörige, Früherkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten, proaktive Ansprache und Gesprächsführung mit Personen mit auffälligem Spielverhalten, Verhalten in kritischen Situationen, Ausschluss von bekannten pathologischen Spielerinnen und Spielern vom Spieleangebot im Rahmen des Hausrechts.
  • Die Schulungsdauer muss mindestens acht Zeitstunden betragen. Die Teilnehmerzahl einer Schulung soll 15 Personen nicht überschreiten.
  • Die Teilnahme gilt als erfolgreich, wenn der Schulungsanbietende bescheinigt, dass die Teilnehmenden ohne Fehlzeiten teilgenommen haben und er sich in geeigneter Weise davon überzeugt hat, dass die Teilnehmenden mit den Inhalten nach Absatz 1 vertraut sind.
  • jährliche Wiederholungsschulung mindestens vier Zeitstunden
  • Vermittlung von Sachwissen (z. B. Rechtsrahmen, Gewinn- und Verlustrisiken,
  • Ursache und Verlauf der Spielsuchtgefährdung und -erkrankung, wirtschaftliche und soziale Folgen für die Betroffenen und deren Angehörigen, Beschaffungskriminalität, Hilfsangebote, Therapiemöglichkeiten und -aussichten), Vermittlung von Handlungswissen (z. B. Ansprache von Spielern mit problematischem Spielverhalten, Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten), Sensibilisierung des Personals (insbes. für die Belange des Spielers als Mensch und nicht als Einnahmequelle sowie Verdeutlichung der Funktion des Personals (z. B. keine Therapeutenrolle)).
  • Der Umfang der Schulung beträgt 6 Stunden, diese ist alle 2 Jahre zu Wiederholen. Neues Personal muss innerhalb der ersten drei Monate nach Arbeitsantritt geschult sein (§4 Nr. 3 BremenSpielhG).
  • Wegen der Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BremSpielhG ist die Schulung des Personals zu dokumentieren, z. B. durch das Schulungsprogramm nebst Teilnahmebestätigung.

Der kleine Sachkundenachweis beinhaltet 3 zu schulende Hauptpunkte (auch als suchtmedizinischen Teil zu sehen, 8 Stunden):

  • Basiswissen über Sucht (Entstehung/Verlauf, Gefährdungspotential von Glücksspielen)
  • Handlungskompetenz (z.B. Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischen Glückspielverhalten)
  • Informationen und Darstellung von Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige (z.B. Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet).

Personen, welche in Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG als Aufsicht gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 HmbSpielhG über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen.

Der große Sachkundenachweis ist wie der kleine Sachkundenachweis plus 3 zusätzliche Stunden auch als rechtlichen Teil zu sehen mit dem formulierten Hauptpunkt:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen für den in Aussicht genommenen Betrieb.

Personen, die einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach §2 HmbSpielhG gestellt haben. Vertretungsberechtigte Personen, sofern es sich nach Nummer 1 um juristische Personen oder Personalgesellschaften handelt.

  • Gruppengröße sollen nicht 15 Personen überschreiten.
  • Die Schulungen schließen mit einer Erfolgskontrolle ab.
  • Nach 3 Jahren erste Wiederholung, danach alle 5 Jahre

Es besteht Verpflichtung der Erlaubnisinhaberin bzw. des Erlaubnisinhabers zur Schulung des Personals nach § 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz. Die Erlaubnisinhaberin bzw. der Erlaubnisinhaber setzt die Schulungsverpflichtung für das Servicepersonal und das leitende Personal der Spielhallen nach § 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz (HSpielhG) entsprechend der folgenden Forderungen um:

  • neu eingestelltes Personal ist innerhalb der ersten 14 Tage nach Arbeitsantritt zur Schulung angemeldet und hat innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn eine Schulung absolviert
    Inhalt:
  • Gesetzliche Grundlagen zu Glücksspielen
  • Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
  • Gefährdungspotenzial und Risikomerkmale von Glücksspielen
  • Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Glücksspielverhalten
  • Informationen und Hilfe für Glücksspielabhängige und deren Angehörige
  • 8 stündige Basisschulung mit max. 15 Personen, alle 3 Jahre. Neues Personal muss innerhalb der ersten 3 Monate geschult werden. Die Schulungen erfolgen grundsätzlich in Präsenz. Schulungsverpflichtung

Die Schulungen sind durch Personen durchzuführen, die über entsprechendes Fachwissen und Erfahrungen in der Glücksspielsuchtprävention verfügen. Nicht ausreichend ist insbesondere die bloße Weitervermittlung der Schulungsinhalte durch das Personal des Antragstellers oder den Antragsteller selbst.

Die Personalschulungen sollten mindestens folgende Module umfassen:

  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Basiswissen über Sucht (Entstehung und Verlauf), Gefährdungspotential der jeweils angebotenen Glücksspiele
  • Handlungskompetenz (insbesondere Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem Spielverhalten).

Die Schulungsdauer beträgt 6 Stunden und die Wiederholung soll regemäßig erfolgen.

Es sind alle dem unternehmerischen Bereich zuzuordnenden Personen zu schulen, die auf das Spielverhalten einer Person Einfluss nehmen können (Veranstalter/Vermittler, Geschäftsführer, Führungskräfte, Servicepersonal etc.). Je nach Zielgruppe sollte eine Wiederholungsschulung durchgeführt werden.

Für den Gastro-Bereich gelten die gleichen Schulungsinhalte, jedoch mit einer Dauer von 2 Stunden („Einweisung“ genannt).

    •  

      Schulung innerhab des Zertifizierungsvorganges nur bei der IHK zu absolvieren. Das eingesetzte Personal ist zu schulen in Früherkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten (§ 6 GlüÄndStV).

    • Die Präventionsschulungen erfolgen gemäß § 8, 9, als „besondere Schulung“ für Personen mit Kundenkontakt (ersetzt die Präventionsschulung), zuständig IHK NS

      Sachgebiete:

      1. Spielverordnung,
      2. Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere allgemeine

      Grundzüge des Glücksspielrechts mit Schwerpunkt Spielhallen,

        1. Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
        2. Niedersächsisches Spielhallenrecht,
        3. Jugendschutzrecht,
        4. Kenntnisse zur Glücksspielsucht  einschließlich anbieterunabhängiger

      Hilfsangebote,

    • Erkennung von Suchtsymptomen, 8. Handlungs-kompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.

 

Erstschulung 8 Stunden à 45 Min.

Wiederholung 4 Std. á 45Min. nach längstens 5 Jahren; der Teil Handlungskompetenz nach längstens 2,5 Jahren 4 Std. á 45 Min. (IHK NS) (Max. 20 TN)

  • Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1d AG GlüStV NRW i.V.m. § 6 des GlüStV sind die Betreiber von Spielhallen in NRW verpflichtet, ihr Personal zu schulen.
  • Der Schulungsträger muss durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW zugelassen sein.
  • Die Schulung muss mindestens sechs Zeitstunden umfassen und eine Erfolgskontrolle beinhalten
  • Wiederholungsschulung nach 2 Jahren, danach alle 3 Jahre
  • Erstschulung spätestens 6 Mon nach Arbeitsbeginn

  • Zwei Schulungsmodule mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen: Modul A für Servicemitarbeiter/innen und Modul B für Mitarbeiter/innen mit Leitungsfunktion (sowie bei kleinen Spielhallen die Inhaber/Betreiber).
  • Gemeinsamer Teil: Grundlagen Sucht mit Eigenreflexion, Ursachen, Erkennungsmerkmale und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Gefährdungspotential, Rechtliche Grundlagen, Hilfesystem, Beratungs- und Hilfeangebote
  • Modul A: Erkennung und Ansprache von auffälligen Glücksspielern
  • Modul B: Implementierung des Sozialkonzeptes im Unternehmen

Caritasverband Berlin für Spielhallen, gastronomische Einrichtungen, und (Sport-)Wettanbieter) zugelassen.

  • Das Aufsichtspersonal ist durch von der ADD anerkannte Anbieter auf eigene Kosten regelmäßig hinsichtlich der Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu schulen (§ 5 a Abs. 2 bis 5 i. V. m . § 11 b Abs. 1 LGlüG). Durch die Schulungen soll das Personal befähigt werden, problematisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen.
  • Zu diesem Zweck sind insbesondere rechtliche Vorgaben zum Jugend- und Spielerschutz, suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ursachen und zu Verlauf und Folgen problematischen und pathologischen Spielverhaltens, Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und deren Angehörige zu vermitteln.

Art der Schulung

Zeitpunkt

Dauer

Form

Erstschulung

vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit

mind. 4 Unterrichtsstunden

mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; alternative Lehrmethoden (z.B. ELearning) sind möglich

Umfassende Schulung

spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit

mind. 8 Unterrichtsstunden

davon mind. 4 U.-Std. mündlich in Form eines Präsenzunterrichts, ansonsten auch alternative Lehrmethoden möglich

Wiederholungsschulungen

im Abstand von drei Jahren

mind. 4 Unterrichtsstunden

mündlich in Form eines Präsenzunterrichts; alternative Lehrmethoden möglich

  • Die Erstschulung kann, muss aber nicht durchgeführt werden, wenn gleich eine Umfassende Schulung erfolgt. Diese Regelung soll Unternehmen mit Mitarbeitern in Probezeiten entgegenkommen.
  • Den Schulungsteilnehmern wird im Anschluss an die jeweilige Präsenzschulung (Umfassende Schulung / Wiederholungsschulung) am gleichen Tag ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung ausgehändigt. Für den Nachweis müssen dem Schulungsanbieter eine vollständige Liste aller Teilnehmenden mit Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der zu schulenden Person rechtzeitig vorliegen.
  • Der Nachweis darf (außer bei der Erstschulung) nur erteilt werden, wenn durch die vorgelegte Lernzielkontrolle nachgewiesen wurde, dass der Schulungsteilnehmer den Inhalt der Schulung verstanden und kognitiv erfasst/reflektiert hat. Dazu müssen mehr als 60 % der gestellten Fragen richtig beantwortet sein.
  • Bei nicht bestandener Lernzielkontrolle erhält der Teilnehmende keinen Nachweis. Bei weiterem Interesse des Teilnehmers/des Unternehmens kann die Schulung zu einem anderen Termin, jedoch bei erneuter Kostenentrichtung, wiederholt werden.
  • Vor Änderung des LGlüG (22.08.2015) absolvierte Schulungen gelten als umfassende Schulungen; erste Wiederholungsschulungen sind hierbei erforderlich nach 3 Jahren ab Inkrafttreten des geänderten LGlüG.
  • Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden. Entsprechende Schulungsnachweise sind vor Ort vorzuhalten (§ 5 a Abs. 6 LGlüG). Eine Liste der zugelassenen Anbieter wird von der ADD Trier geführt.

§5 (SSpielhG): Das eingesetzte Personal ist zu schulen

Ausführung des Saarländischen Spielhallengesetzes – Richtlinien zur Vorlage eines Sozialkonzeptes für Spielhallen gemäß § 5 SSpielhG und zum Mindestinhalt der Berichte nach Nr. 1b des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum SSpielhG:

Absatz 2 c: Schulung der Mitarbeiter zur Suchtprävention, Kundenansprache, Hilfen zur Selbsteinschätzung der Kunden zum persönlichen Gefährdungspotential. Die Schulung muss durch eine öffentlich anerkannte Einrichtung erfolgen. Dies können auch Einrichtungen anderer Bundesländer sein.

  • Gemäß Merkblatt „Schulungsmaßnahmen“ der Landesdirektion Sachsen; Stand 1.1.2016
  • Zu schulen ist „das Personal“ (Jeder Mitarbeiter in der Spielstätte, der im Kundenkontakt steht einschließlich des Spielhallenbetreibers bzw. Wettvermittlers.)
  • Die Schulung umfasst 6 Stunden und muss alle 3 Jahre wiederholt werden. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit besucht worden sein, spätestens 3 Monate nach Arbeitsbeginn.

  • Die Schulung muss vor Aufnahme der Tätigkeit besucht worden sein, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
  • Möglich sind Präsenzschulungen, E-Learning oder externe Schulungen. Teilnahme an der Schulung ist durch Beleg des Anbieters nachzuweisen und der Landesdirektion unverzüglich vorzulegen.
  • In-house Schulungen, z.B. durch den Wettanbieter, sind nicht möglich.
  • Die Schulung muss durch eine öffentlich geförderte Selbsthilfeeinrichtung (z.B. Diakonie/Caritas, auch Anbieter aus anderen Bundesländern oder dem deutschsprachigem Ausland) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Schulungen durch qualifizierte und erfahrene Dozenten durchgeführt werden, die in der Lage sind, die nachstehenden Schulungsinhalte zu vermitteln.
    1. Allg. Ausführungen zum Suchtverhalten
    2. Sucht- / Gefährdungspotential verschiedener Glücksspielformen
    3. Erkenntnismerkmale und Folgen der Spielsucht
    4. Verantwortungsvoller Umgang mit dem Glücksspiel (z.B. Umgang mit Selbstsperren von Spielern)
    5. Jugend- und Spielerschutz & Umgang mit problematischen Spielern
    6. Hilfsangebote für Betroffene und Angehörige im Freistaat Sachsen
    7. Möglichkeiten, mit denen problematisches Spielverhalten verhindert werden kann
  • Die Schulungsdauer umfasst mindestens sechs Stunden.
  • Schulungen müssen nach spätestens drei Jahren wiederholt werden.

Schulung nach §3 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt: „…und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen …“

Die Schulungsdauer umfasst 8 Std.; neues Personal muss innerhalb von 3 Monaten geschult werden. Die Schulung erfolgt mit einer Lernzielkontrolle, ohne Bewertung, Schulungscurriculum im Sozialkonzept. Die Wiederholung ist alle 3 Jahre, § 3 Satz 2 Nr. 3 SpielhG LSA


Gemeinsame Empfehlungen der Landeskoordinationsstelle Glücksspielsucht Sachsen-Anhalt und der Landesstelle für Suchtfragen im Land Sachsen-Anhalt für die Schulungen der Servicemitarbeiter von Spielhallen:

Inhalt:

  • Gesetzliche Grundlagen des Glückspiels
  • Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit
  • Erkennungsmerkmale, Gefährdungspotenzial, Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Glücksspielverhalten
  • Informationen und Hilfe für Glücksspielabhängige und deren Angehörige in Sachsen-Anhalt
  • Vermittlung von Handlungskompetenzen in der Ansprache von auffällig spielenden Gästen
  • Lernzielkontrolle

Sonstiges:

  • Fachkundiges Personal: Für den Themenbereich Suchtprävention sollen Dozentinnen und Dozenten eingesetzt werden, die über entsprechendes Fachwissen verfügen. Über die notwendige Sachkunde hinaus sollen Erfahrungen im Bereich der Aus- bzw. Fortbildung vorhanden sein.
  • Neu eingestelltes Personal muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Arbeitsantritt zur Schulung angemeldet werden.
  • Neu eingestelltes Personal absolviert innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn eine Schulung. Schulungsdauer: 8 Stunden mit Lernzielkontrolle
  • Die Anmeldebestätigungen sind vorzuhalten.

Aufbau/Wiederholungsschulung:

  • Neue gesetzliche Regelungen zum Glücksspiel
  • Merkmale von Suchtverhalten
  • Interventionsmöglichkeiten und Grenzen
  • Techniken zur Deeskalation bei aggressivem Verhalten
  • Gesprächstechniken im Umgang mit Besuchern
  • Lernzielkontrolle

Gemäß § 5 des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein ist die Schulungsdauer für Erst- und Nachschulungen 8 Zeitstunden (zzgl. Pausen)

  • Gemäß § 5 Abs. 1 Spielhallengesetz Schulungsverpflichtung für Sozialkonzeptverantwortliche und -beauftragte, Servicemitarbeiter und Servicemitarbeiterinnen (gesamte Personal, das mit Glücksspielenden in Kontakt kommt).
  • Eine Tätigkeit in der Spielhalle ist ausschließlich geschultem Personal gestattet. Zunächst hat eine Erstschulung zu erfolgen. Nach jeweils drei Jahren ist eine Nachschulung verpflichtend.
  • Schulungen durch Multiplikatoren/Multiplikatorinnen und im Rahmen von E-Learning werden nicht anerkannt.
  • Die Schulungen müssen mit einem Leistungsnachweis (Test) abgeschlossen werden. Schulungen gelten als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Teilnehmer /die Teilnehmerin ohne Fehlzeit an der Schulung teilgenommen hat und sich die schulende Organisation davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den vermittelten und erprobten Kenntnissen vertraut ist.
  • Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebescheinigung zu erbringen.

Erstschulung (6 Zeitstunden)

  • gesetzliche Grundlagen (Glücksspieländerungsstaatsvertrag, Spielhallengesetz , Schleswig-Holstein, Gewerbeordnung, Strafgesetzbuch, Regelungen zum Spieler- und Jugendschutz)
  • Suchtwissen
  • Fakten zum öffentlichen Glücksspiel (Situation in S-H, Gefährdungspotential)
  • Entstehung und Folgen des pathologischen Glücksspiels (Suchtentwicklung)
  • (Früh-)Erkennung und Ansprache auffälliger Glücksspieler / Glücksspielerinnen
  • Selbst- und Fremdsperre durch Betreiber und Betreiberinnen oder Dritte
  • das Hilfesystem

Nachschulung (8 Zeitstunden zzgl. Pausen)

  • Auffrischung der gesetzlichen Regelungen, einschließlich rechtlicher Änderungen
  • Auffrischung Sucht- und Glücksspielsuchtwissen
  • Reflexion bisheriger Erfahrung mit den umgesetzten Spielerschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sozialkonzepte.
  • Erkennen und Ansprache auffälliger Glücksspieler / Glücksspielerinnen (Erhöhung von Handlungskompetenzen und Kommunikationsstrategien, Erprobung und praktische Anwendung in Rollenspielen)
  • Umgang mit aggressiven Gästen
  • Konflikte, Probleme und Ambivalenzen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in Spielhallen

Präventionsschulungen für Spielhallenpersonal sind Teil des eingereichten Sozialkonzeptes der Unternehmen. Wenn ein Unternehmen das „Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen“ (Herausgegeben durch den Freistaat Thüringen) anwendet, so hat dieses Unternehmen die Schulungen bei der ansässigen Industrie- und Handelskammer durchzuführen. Wenn ein Unternehmen aber ein nicht an das Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen angelegtes Sozialkonzept anbietet, so ist die Schulung des Schulungsanbieters zugelassen, die im Sozialkonzept per Inhalt und Ablauf erläutert wird. Durch die Zulassung des Sozialkonzeptes wird demnach auch die Schulung des jeweiligen Schulungsanbieters akzeptiert. Es handelt sich jedoch um keine Anerkennung eines Schulungsträgers im verwaltungsrechtlichen Sinn. Nur das Sozialkonzept wird anerkannt. Die Schulung ist dann nach dem anerkannten Sozialkonzept durchzuführen und zu dokumentieren. Falls das Schulungskonzept den nachfolgenden Regelungen des Muster-Sozialkonzeptes für Thüringer Spielhallen abweicht, ist das Schulungskonzept vor Schulungsbeginn beim hierfür zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Genehmigung rechtzeitig vorzulegen.“

(Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft)

Regelungen nach „Muster-Sozialkonzept für Thüringer Spielhallen“

Bestimmungen:

  • gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 und 4 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG)
  • innerhalb eines halben Jahres nach Dienstantritt erfolgreiche Schulungsteilnahme nachweisen
  • getrennte Schulungen für Service-Mitarbeiter und Spielerschutzbeauftragte
  • Suchtrelevante Schulungsinhalte werden von Personen vermittelt, die mit dem Suchthilfesystem und der –struktur vertraut sind und praktische Erfahrungen in diesem Arbeitsfeld vorweisen können.
  • Online-Schulungen oder andere E-Learning-Schulungen und Multiplikatorenschulungen (wie z. B. Schulung der Service-Mitarbeiter durch Spielerschutzbeauftragten) sind ausgeschlossen
  • Schulungskonzept/Schulungscurriculum wird dem Sozialkonzept angehängt
  • Mitarbeiter mit Leitungsfunktionen möglichst von Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion trennen
  • Die Nachweise über geleistete Schulungsmaßnahmen werden durch den Spielerschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörden spätestens im Rahmen des Berichtsverfahrens weitergeleitet.
  • Der Schulungsumfang sollte einen Tag nicht überschreiten. Die Gruppengröße sollte fünfzehn Personen nicht überschreiten. Bei Gruppengrößen unter zwölf Personen kann die Schulungszeit hiervon entsprechend abweichen.

Inhalte:

  • Grundlagenwissen zum Thema Sucht Allgemeinen und Spielsucht im Speziellen
  • Aufbau des (Thüringer) Hilfesystems
  • Befähigung zur Erkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten
  • Kommunikations- und Interventionstechniken
  • Die erfolgreiche Schulungsteilnahme soll im Rahmen eines Leistungsnachweises belegt werden.
  • Nachschulungen alle 3 Jahre / zeitlicher Umfang sich am Umfang der Erstschulungen.
  • Wiederauffrischung sowie Fragen/Problemstellungen zur Umsetzung des Spielerschutzes in der eigenen Spielstätte
  • Schulungen für Spielerschutzbeauftragte siehe Thüringer Muster-Sozialkonzept für Spielhallen (40 Stunden) / alle 3 Jahre