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Förderangebote für Beschäftigte

Förderangebote für Beschäftigte

Inhalt der Seite
  1. Eingliederungszuschuss
  2. Qualifizierungschancengesetz
  3. Qualifizierungsgeld

1. Eingliederungszuschuss (EGZ)

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Was ist der Eingliederungszuschuss?

Der EGZ ist eine finanzielle Förderung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters für Arbeitgeber, die arbeitsuchende, arbeitslose oder Grundsicherung beziehende Personen einstellen. Ziel ist die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt.

Voraussetzungen

  • Zielgruppe: Arbeitsuchende, Arbeitslose oder Grundsicherung-Empfänger
  • Antragstellung: Der Antrag muss vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages gestellt werden
  • Einarbeitungsbedarf: Förderung möglich, wenn aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine längere Einarbeitung nötig ist
  • Vermittlungshemmnisse: Wenn persönliche Gründe, wie lange Arbeitslosigkeit oder gesundheitliche Einschränkungen, vorliegen

Höhe und Dauer der Förderung

  • Förderhöhe: Bis zu 50 % des Arbeitsentgelts
  • Förderdauer: In der Regel max. 12 Monate (Ausnahmen: höhere/längere Förderung bei bestimmten Personengruppen)

Nachbeschäftigungspflicht

  • Nach Ende der Förderung muss die geförderte Person für mind. die Förderdauer weiterbeschäftigt werden (max. 12 Monate)
  • Wird das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ohne wichtigen Grund beendet, kann eine Rückzahlungspflicht bestehen

Förderberechtigte

  • Arbeitgeber (nicht die Arbeitnehmer), monatliche Auszahlung

Förderungbedingungen

  • Antrag vor Vertragsunterzeichnung stellen
  • Eingeschränkte Leistungsfähigkeit der eingestellten Person
  • Erhöhter Einarbeitungsbedarf

Ausschluss der Förderung

  • Üblicher betrieblicher Einarbeitungszeit
  • Möglicher ungeförderter Vermittlung
  • Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Neubesetzung mit Eingliederungszuschuss
  • Einstellung von Personen, die in den letzten 4 Jahren über 3 Monate versicherungspflichtig im Betrieb beschäftigt waren
  • Einstellung ehemaliger Zeitarbeitskräfte, die vorher über einen anderen Arbeitgeber im Betrieb tätig waren

Berechnung und Auszahlung

  • Bemessungsgrundlage: tatsächlich regelmäßig gezahltes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
  • Nicht berücksichtigt: Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
  • Zusätzlich berücksichtigt: pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
  • Auszahlung: monatlich

Sonderregelungen

Förderungen sind möglich für folgende Personengruppen:

Arbeitnehmer ab 55 Jahren:

  • Förderdauer: bis zu 36 Monate
  • Regelung befristet bis 31.12.2028

(Schwer-)behinderte Menschen:

  • Förderdauer: bis zu 24 Monate
  • Förderhöhe: bis zu 70 % des Arbeitsentgelts
  • Ab dem 13. Monat: 10 % Reduzierung
  • Mindestens 30 % Förderung weiterhin

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen:

  • Förderdauer: bis zu 60 Monate
  • Ab 55 Jahren: bis zu 96 Monate
  • Ab dem 25. Monat: jährliche Reduzierung um 10 %, bis mind. 30 % erreicht sind

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Förderung/Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen Grund → Rückzahlungspflicht.

Rückzahlungsgrenze:

  • Max. 50 % der erhaltenen Förderung
  • Obergrenze: Betrag der letzten 12 Monate vor Beendigung

Teilzeitbeschäftigung

Auch bei Teilzeitbeschäftigung ist Förderung möglich, sofern die Stelle sozialversicherungspflichtig ist. Die Förderung von Leiharbeitsverhältnissen ist nur möglich, wenn durch die Beschäftigung ein finanzieller Nachteil entsteht.

Online-Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen ausfüllen

  1. Zugang zum Ausfüllen des Online-Antrages im BA-Konto wird bereitgestellt
  2. Antrag online einreichen (mind. 6-8 Wochen vor Tätigkeitsbeginn) inklusive Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II, §§ 88–92 SGB III

Online-Fragebogen

Wichtiger Hinweis

Die Förderungsregelungen der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich. In jedem eingereichten Fall erfolgt zudem eine individuelle Einzelfallentscheidung, die zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft wurde.

Die Meldung muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit 6 bis 8 Wochen vor der geplanten Maßnahme erfolgen.

Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit

Hier geht es zum Download oder Kauf des Flyers „Eingliederungszuschuss“

2. Qualifizierungschancengesetz

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Was ist das Qualifizierungschancengesetz?

Durch das Qualifizierungschancengesetz (QCG), gefördert durch die Bundesagentur für Arbeit, können Unternehmen gezielt unterstützt werden. Mit diesem Gesetz ermöglicht die Agentur den Unternehmen die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten durch Weiterbildungen und Sprachkurse. Somit können Unternehmen bei der erfolgreichen Integration und Qualifizierung potenzieller Fachkräfte unterstützt werden, um den Fachkräftemangel zu verringern und eine integrative Unternehmenskultur zu fördern.

Strategien zur Fachkräfteintegration

Kostenvorteile für Unternehmen:

  • 100 % Lehrgangskostenübernahme bei einer abschlussorientierten Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss
  • Zwischen 25 und 100 % Lehrgangskostenübernahme bei einer beruflichen Weiterbildung (die Höhe der Übernahme ist abhängig von der Unternehmensgröße)

Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme:

Sprachkurse und Weiterbildungen (z.B. über das Goethe-Institut, Universitäten, Sprachschulen, IHKs) zur Überwindung der Sprachbarriere

Überblick über die Fördermöglichkeiten zur Beschäftigtenqualifizierung ab dem 1. April 2024, basierend auf Betriebsgröße und Qualifizierungsart

Abschlussorientierte Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss (§ 81 (2) SGB III):

  • Lehrgangskosten: 100 % Übernahme ​
  • Arbeitsentgeltzuschuss: bis zu 100 % ​
  • Zulassungserfordernis: Maßnahme und Träger

Sonstige berufliche Weiterbildung (§ 82 SGB III)

Lehrgangskosten:

  • < 50 Beschäftigte: 100 % ​
  • 50–499 Beschäftigte: 50 % (100 % bei Schwerbehinderung oder ab 45 Jahren)​
  • Ab 500 Beschäftigte: 25 %

Arbeitsentgeltzuschuss:

  • < 50 Beschäftigte: 75 %
  • 50–499 Beschäftigte: 50 %​
  • Ab 500 Beschäftigte: 25 %

Zulassungserfordernis:

  • Maßnahme und Träger
  • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden übernommen ​

Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III)

  • Entgeltersatzleistung: 60-67 % der Nettoentgeltdifferenz ​
  • Lehrgangskosten: Vom Unternehmen zu tragen ​
  • Zulassungserfordernis: Nur Träger ​
  • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden übernommen
  • Zusätzlich wird die Förderung um 5 % erhöht, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung vorliegt

Antragstellung:

  • Online über die Seite der Bundesagentur für Arbeit

Benötigte Dokumente:

  • AEZ-Antrag
  • Arbeitsvertrag
  • AEZ-Arbeitnehmererklärung
  • AEZ-Trägerbescheinigung
  • AEZ-Schlusserklärung
  • Ergänzend ist der Fragebogen für Beschäftigte bei Weiterbildungsmaßnahmen auszufüllen

Wichtige Hinweise:

  • Nicht nur der Bildungsträger muss zertifiziert sein, sondern auch die Bildungsmaßnahme. Nur in diesen Fällen werden die Kosten von der Arbeitsagentur übernommen.
  • Weitere zertifizierte Bildungsträger wären z.B.: Goethe-Institut, Universitäten, Sprachschulen, IHKs und weitere zertifizierte Träger.

Wichtiger Hinweis

Die Förderungsregelungen der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich. In jedem eingereichten Fall erfolgt zudem eine individuelle Einzelfallentscheidung, die zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft wurde.

Bitte melden Sie sich 6 bis 8 Wochen vor der geplanten Maßnahme bei der für Sie zuständigen Bundesarbeitsagentur.

Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit

Hier geht es zum Download oder Kauf des Flyers „Qualifizierungschancengesetz“

3. Qualifizierungsgeld

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Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld (QG) bietet Unterstützung bei Weiterbildung im Strukturwandel. Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust ihres Arbeitsplatzes droht, können durch Weiterbildung eine zukunftssichere Tätigkeit im selben Unternehmen erlangen. Das Qualifizierungsgeld dient als Entgeltersatzleistung während der Teilnahme an einer förderfähigen Qualifizierungsmaßnahme.

Voraussetzungen für den Arbeitgeber

Strukturwandel im Betrieb:

  • Technologischer, ökologischer oder wirtschaftlicher Wandel muss nachgewiesen sein

Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag:

  • Inhalte: geplante Weiterbildungsmaßnahmen, erwartete Sicherung der Beschäftigung
  • Bei <10 Beschäftigten: schriftliche Erklärung des Arbeitgebers genügt

Betroffenheitsquote:

  • Betriebe <250 MA: mind. 10 % der Beschäftigten sind betroffen
  • Betriebe ≥250 MA: mind. 20 % der Beschäftigten sind betroffen
  • Nicht berücksichtigt: Auszubildende, Minijobber, Werkstudenten etc.

Zustimmung der Arbeitnehmer:

  • Teilnahme ist freiwillig

Antragstellung:

  • Durch den Arbeitgeber
  • Möglichst 3 Monate vor Maßnahmebeginn

Gültigkeitsdauer:

  • Festgestellter Strukturwandel gilt für 3 Jahre

Förderfähige Beschäftigte

Förderfähig sind:

  • Arbeitnehmer mit vollem SV-Schutz

Nicht förderfähig sind:

  • Minijobber
  • Auszubildende
  • Rentner
  • Praktikanten
  • Personen ohne SV-Pflicht
  • Personen mit Sozialversicherungspflicht nach § 82a in den letzten 4 Jahren

Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme

  • Mindestumfang: 120 Stunden (auch verteilt über mehrere Module)
  • Formate: Präsenz, digital oder hybrid
  • Träger: Keine AZAV-Zertifizierung nötig – aber Nachvollziehbarkeit und allgemeiner Arbeitsmarktbezug sind erforderlich

Nicht förderfähig:

  • Maßnahmen <120 Stunden
  • Betriebliche Pflichtschulungen (z. B. Arbeitsschutz)
  • Interne Weiterbildungen ohne allgemeinen Arbeitsmarktbezug
  • Fortbildungen nach AFBG (Ausnahme: „Berufsspezialist“ bis 31.03.2028)

Kombinierbarkeit:

  • Kombination mit Landesförderungen (z. B. Bildungsscheck NRW) möglich

Höhe und Berechnung des Qualifizierungsgeldes

  • Entgeltersatz bei Weiterbildung statt Arbeit
  • Berechnung: mit Kind: 67 % der Nettoentgeltdifferenz, ohne Kind: 60 % der Nettoentgeltdifferenz
  • Referenzzeitraum: Durchschnitt aus 3 Monaten von Beginn der Maßnahme

Nebeneinkommen:

  • Freibetrag: 165 €
  • Alles darüber hinaus wird angerechnet (außer Bestand vor Maßnahme)

Urlaubstage während Maßnahme:

  • Kein QG bei Urlaubsentgelt

Arbeitgeber muss:

  • Förderung beantragen
  • Strukturwandel und Betroffenheit nachweisen
  • Durchführung und Teilnahme dokumentieren
  • Lohnnachweise für die Berechnung liefern
  • Es werden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Die Förderung von Schulungen zu einer betriebsspezifischen Software ist zum Beispiel nicht möglich.
  • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen werden übernommen. ​

Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III):

  • Entgeltersatzleistung: 60-67 % der Nettoentgeltdifferenz ​
  • Lehrgangskosten: Vom Unternehmen zu tragen ​

Wichtiger Hinweis

Die Förderungsregelungen der einzelnen Bundesländer sind unterschiedlich. In jedem eingereichten Fall erfolgt zudem eine individuelle Einzelfallentscheidung, die zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft wurde.

Die Meldung muss bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit 6 bis 8 Wochen vor der geplanten Maßnahme erfolgen.

Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit